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Schneeräumpflicht – Die Kehrseite der weißen Pracht

Von: - Planungswelten,

Warme Winter haben seine Existenz fast vergessen lassen: Schnee – unser liebstes Weihnachtsgeschenk. Der immer seltener werdende Schneefall lässt jedoch auch die Pflichten, die bei Schneefall entstehen aus dem Gedächtnis verschwinden. Damit Sie nicht öfter als nötig den kuschligen Platz vor dem Tannenbaum verlassen müssen, haben wir die wichtigsten Regeln für Sie zusammengestellt.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft in Deutschland alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken. Wenn auch Sie sich an einem Eigenheim erfreuen können, sind Sie per Gesetz dazu verpflichtet Gehwege, die an Ihr Grundstück grenzen von Schnee und Eis zu befreien. Dabei sollten Sie darauf achten, den Schnee so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahn und Gehweg nicht behindert wird und das Wasser abfließen kann. Der Räumpflicht schließt sich die Streupflicht auf Gehwegen an, die gewährleisten soll, dass für Passanten keine Rutschgefahr besteht. Eine etwa 1,20-1,50m breite durchgehend benutzbare Fläche wird hierbei vom Gesetzgeber gefordert.

Wann muss gestreut / geräumt werden und womit?

Die Räumungspflicht ist nicht bundesweit einheitlich geregelt: Die für Sie maßgeblichen Gesetze finden sich in der Ortssatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Grundsätzlich gilt jedoch: An Werktagen müssen Anwohner von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Ihrer Pflicht nachkommen, an Sonn- und Feiertagen wird Ihnen etwa eine Stunde mehr als Kulanzzeit eingeräumt.

Nutzen Sie zum Streuen Sand, Sägespäne oder Splitter (eine Mischung aus Granulat, Split und Kies), da diese Materialien wesentlich umweltverträglicher sind als Salz und sich nach der Schneeschmelze einfach entfernen lassen. Durch gezieltes Eishacken und -entfernen verstärken Sie die abstumpfende Wirkung des Streuguts und erfüllen so Ihre Pflicht. Bevor Sie jedoch bei Schneefall pausenlos auf der Straße stehen und das Weihnachtsfest ohne Sie stattfindet, sei gesagt: Bei Schneeschauern reicht es nach Beendigung dieser für freie Wege zu sorgen. Lediglich bei anhaltendem Schneefall ist eine mehrmalige Räumung von Nöten.

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Schneeräumpflicht bei Mietern

Sie haben eine Mietwohnung bezogen und erwarten nun den ersten Winter? Ein Blick in den Mietvertrag gibt schnell Aufschluss über die Regelung der Verkehrssicherungspflicht. Ist hier kein Vermerk enthalten und sie haben keine Hausordnung mit diesbezüglichem Inhalt unterschrieben, müssen Sie keinen Verpflichtungen nachkommen. Ist das Gegenteil der Fall, hat der Vermieter für Arbeitsgeräte und Streumaterial zu sorgen – räumen müssen Sie in diesem Fall allerdings selbst. Sollten Sie im Urlaub sein oder sich aus anderen Gründen nicht in der Lage sehen Ihrer Pflicht nachzukommen, liegt es an Ihnen, für eine Vertretung zu sorgen.

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Einige weitere Tipps:

  • Bei leichtem, lockeren Schnee, ist die Verwendung eines Besens der Schneeschippe vorzuziehen
  • Falls doch mal etwas passiert: Der Betroffene ist in der Nachweispflicht!
  • Haftpflichtversicherungen verringern Ihr Risiko für Schaden aufkommen zu müssen
  • Beachten Sie das Salzverbot: Gravierende Boden- und Umweltschäden können so vermieden werden
  • Entfernen Sie das Streugut, wenn kein weiterer Schneefall oder Glätte erwartet wird

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