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Schneefanggitter – für wen besteht eine Pflicht?

Von: - Planungswelten,

Wenn es wieder kalt wird und der erste Schnee fällt und liegen bleibt, entdecken wir wieder das Kind in uns. Wir fahren Schlitten, bauen Schneemänner und fechten Schneeballschlachten aus… Was für einen Spaß das kühle Weiß doch bringen kann. Allerdings birgt es auch Gefahren in sich: Schnee, der sich auf Hausdächern ansammelt, kann plötzlich und mit voller Wucht als Dachlawine abgehen – und damit Schäden verursachen und im schlimmsten Falle sogar Passanten verletzen, die nichtsahnend den Bürgersteig entlang gehen. Hauseigentümer sollten – und müssen mitunter sogar – Vorsorge treffen. Wie Sie Ihr Dach sichern und für wen eine Pflicht dazu besteht, das erfahren Sie im Folgenden.

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Schneefanggitter und andere wirksame Sicherungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Schneefangsysteme, mit denen Sie einer Dachlawine vorbeugen können: Auf dem Dach installierte Schneefanggitter sind das wohl gängigsten Mittel abrutschendem Schnee entgegenzutreten, aber auch Schneestopphaken, Schneefangrohre und Rundhölzer sorgen effektiv dafür, dass Schneeansammlungen nicht zur Gefahr werden. Oftmals ist das Sicherungssystem dabei so aufgebaut, dass Schneefanggitter & Co. auf eine Basis – die sogenannte Schneefangpfanne – aufgesteckt werden.

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Auch wenn beim Hausbau der Gedanke an eine mögliche Dachlawine noch in weiter Ferne ist, sollten Sie bereits bei der Eindeckung Ihres Daches an diese Eventualität denken. Denn wird der Grundstein – die Schneefangpfanne – direkt bei der Eindeckung verlegt, fügt sie sich optimal das gesamte Bild des Daches ein und muss nicht mühevoll nachgerüstet werden. Später können dann problemlos Schneefanggitter, Schneefangrohre oder Rundholzhalter mit Rundholz an der Schneefangpfanne angebracht werden.

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Für wen besteht eine Pflicht, sein Dach zu sichern?

Eine einfache Frage – auf die die Antwort aber nicht so einfach ist. Fest steht: Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Immobilie dann rechtlich für die Schäden, die beim Abgang einer Dachlawine entstehen, haftbar gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die „Verkehrssicherungspflicht“ meint eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, im konkreten Fall also das Ergreifen ausreichender Maßnahmen zur Vermeidung einer Dachlawine, z. B. in Form eines Schneefanggitters. Ist eine solche Maßnahme nicht erfolgt, drohen Schadensersatzansprüche.

Nun ist es aber so, dass unterschieden wird zwischen Gebieten, in denen es oft schneit, man also mit Schneeansammlung rechnen muss und auch Passanten von einer erhöhten Gefahr für Dachlawinen ausgehen muss, und Gebieten, in denen es eben nicht so häufig schneit. Wer also in einem Gebiet lebt, in dem mit einem erhöhten Aufkommen von Schnee zu rechnen ist, steht auch selbst in der Pflicht, auf potentielle Dachlawinen zu achten. In Gebieten hingegen, in denen erfahrungsgemäß wenig Schnee fällt, greift eben die beschriebene Verkehrssicherungspflicht durch den Immobilieneigentümer – bei ungewöhnlich hohem Schneeaufkommen kommt es mitunter zu einer besonderen Hinweisepflicht.

Die Notwendigkeit Schneefanggitter anzubringen ist aber nicht nur von dem Gebiet abhängig, sondern auch in starkem Maße von der Neigung des Daches: Beträgt diese nämlich mehr als 45 Grad bzw. in schneereichen Gebieten mehr als 35 Grad, muss für eines Sicherung gesorgt werden.

Wer sich unsicher ist, ob oder ob nicht, der sollte sich in jedem Falle die örtlichen Behörden um Auskunft bitten. Ähnlich wie die Streupflicht kann die Verkehrssicherungspflicht übrigens auch auf dritte Personen wie z. B. Mieter oder Hausverwalter übertragen werden, allerdings muss die Einhaltung dann auch regelmäßig überwacht werden. Im Zweifel ist es zudem immer sinnvoll Hinweise und Warnschilder aufzustellen.

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