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EnEV 2014: Änderungen sind in Kraft

Von: - Planungswelten,

Ganz gleich, ob es ums Heizen, Kühlen, Lüften, Beleuchten oder die Wassererwärmung geht; auf dem Weg zum klimaneutralen Gebäudestand soll in Deutschland zukünftig noch mehr Energie eingespart werden. Die seit Mai in Kraft befindliche neue Verordnung gilt nach wie vor für alle beheizten und gekühlten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile.

Sonderregelungen gibt es hier unter anderem für Ferienhäuser, weil diese nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden. Aber auch Ställe und Gewächshäuser unterliegen aufgrund ihrer besonderen Nutzung einer speziellen Betrachtung. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass ab dem 1. Mai 2014 die Regeln für Neubauten mit dem Baujahr 2016 nochmal verschärft wurden. Um Strafen zu vermeiden, müssen sich alle Bauherren und Handwerksbetriebe auf die neue Verordnung einstellen.

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Auf einen Blick:

  • Ab dem 1. Januar 2016 müssen beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden höhere energetische Anforderungen erfüllt werden. Der zulässige Wert des Jahres-Primärenergiebedarfes wird um rund 25 Prozent gesenkt.
  • Öl- und Gasheizkessel die vor 1985 eingebaut wurden müssen erneuert werden. Einbauten nach 1985 müssen nach spätestens 30 Jahren ersetzt werden. Hierzu gibt es verschiedene Sonderregelungen. So sind beispielsweise selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen.
  • Obere Geschossdecken müssen ab 2015 gedämmt sein. Auch hier sind zahlreiche Ausnahmen festgelegt worden.
  • Energieausweise werden bedeutender. Sie spielen bereits beim Erstkontakt mit Käufern oder Mietern von Immobilien eine Rolle.
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Energieeinsparverordnung – Änderungen beim Neubau

Bauherren, die ihr Eigenheim von langer Hand planen und bereits jetzt wissen, dass sie nach dem 1. Januar 2016 mit ihrem Bauprojekt beginnen, müssen sich auf deutliche Änderungen bei der Energieeffizienz einstellen. Alle nach diesem Datum entstehenden Wohn- und Nichtwohngebäude müssen demnach höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der Wert für die Energieeffizienz, also den Jahresprimärenergiebedarf, wurde in der neuen Verordnung um durchschnittlich 25, bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt.

Ziel ist es, dass ab 2021 für alle Neubauten der von der Europäischen Union festgelegte Niedrigstenergiegebäudestandard gilt. Die Änderungen in der EnEV 2014 sind hierbei ein wesentlicher Zwischenschritt. Ab 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten dann im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Beim Neubau von Behördengebäuden gilt dies bereits ab dem Jahr 2019.

Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden im Privatbereich sind derzeit noch nicht bekannt, dies soll aber spätestens bis Ende 2018 erfolgt sein.

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Energetische Änderungen bei Altbauten

Allen veralteten Öl- und Gasheizkesseln, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, geht es bereits ab 2015 an den Kragen. Sie müssen ausgetauscht oder abgeschaltet werden. Für alle Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden gilt, dass sie nach spätestens einer Laufzeit von 30 Jahren ersetzt werden müssen. Bei dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Eigenheimbesitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung in ihrem Haus selbst genutzt haben, sind von dieser Auflage beispielsweise befreit.

Bei einem Eigentümerwechsel muss jedoch der Rechtsnachfolger seiner Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren nachkommen.
Bei der Dämmung wird der Fokus vor allem auf die oberste Geschossdecke gelegt. Alle Decken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis spätestens Ende 2015 gedämmt sein.

Damit sind vor allem Geschossdecken beheizter Räume, die an ein nicht beheiztes Dachgeschoss grenzen gemeint. Ist das darüber liegende Dach gedämmt und erfüllt die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, kann das Nachbessern der Decke entfallen. Auch hier gibt es Sonderregelungen. Entwarnung ist angesagt, wenn der Eigentümer zum 1. Februar 2002 im Haus in mindestens einer Wohnung selbst gewohnt hat.

Befreit sind von dieser Austauschpflicht Betreiber von Brennwertkesseln und Niedertemperaturheizkesseln, da diese einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Die neue Regelung ist übrigens sehr lebensnah formuliert. Heizkessel werden in der Praxis ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht.

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Neuerungen beim Energieausweis

Wer in Zukunft eine Immobilie an den Mann oder an die Frau bringen will, muss bereits im Inserat mehr Fakten „auf den Tisch“ legen. Hierzu gehören die wichtigsten energetischen Angaben aus dem Energieausweis ebenso, wie beispielsweise der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes. Ganz gleich ob bei Verkauf oder Vermietung, der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung des Gebäudes vorgelegt werden. Kommt es gar zum Vertragsabschluss, ist der Ausweis umgehend an Mieter oder Käufer zu übergeben. Eine Kopie des Originals ist hier ausreichend. Sollte die Vorlage der erforderlichen Unterlagen versäumt werden, kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

Die jeweiligen Gebäude werden mit dem neuen Energieausweis einer bestimmten Energieeffizienzklasse zugewiesen. Die Klasse A+ umfasst dabei in gewohnter Weise (ähnlich wie bei Elektrogeräten) den niedrigsten Energiebedarf, energiefressende Gebäude werden hingegen mit dem Buchstaben H gekennzeichnet. Die Farbskala, die den Energieverbrauch im Farbverlauf von grün bis rot darstellt bleibt ebenfalls erhalten.

Ob in einigen Fällen die alten Energieausweise Gültigkeit behalten muss bei den jeweils zuständigen Landesministerien erfragt werden. Grundsätzlich sollte nicht nur aufgrund von empfindlichen Strafen der Umgang mit dem Energieausweis verantwortungsvoll gehandhabt werden. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität dieses Dokuments werden Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt. Dies ist auch eine Neuerung der EnEV 2014.