Erschließungskosten - Augen auf beim Grundstückskauf
Die Erteilung der Baugenehmigung
Erst, wenn ein Baugrundstück erschlossen ist, wird eine Baugenehmigung erteilt. Also nicht nur der Preis für das Grundstück, sondern auch die anfallenden Kosten für die Erschließung desselben müssen beim Kauf mit einberechnet werden. Das vermeintlich „billige Schnäppchen“ kann sich dann schnell als teure Angelegenheit entpuppen.
Zu den Erschließungskosten zählen:
1. Die Kosten für den Kanalanschluss (Abwasser)
2. Kosten für Wasser und Energieversorgung
3. Kosten für die Zuwegung
4. Kosten für die Beleuchtung der Zuwegung
5. Kosten für die Kabelversorgung für Telekommunikation und Fernsehen
Aufpassen sollte der Grundstückskäufer auch, ob evtl. weitere Maßnahmen durch die Gemeinde geplant sind, wie z.B. Lärmschutzmaßnahmen oder die Erneuerung bzw. der Ausbau bereits bestehender Straßen.
Die „Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V.“ in München rät allen Grundstückskäufern, sich im Vorfeld eines Bauvorhabens die Erschließungskosten detailliert aufzeigen zu lassen, damit die wahren Baukosten ermittelt werden können.
Als Berechnungsgrundlage für diese Kosten dienen der Gemeinde meist die laufenden Meter der Straßenfront des Grundstückes. Dass Eckgrundstücke oder sog. „Pfannenstielgrundstücke“ dadurch besonders teuer sind, ergibt sich von selbst.
Hilfe vom Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 1.12.2010
Eigentlich ist eine Gemeinde verpflichtet, mindestens 10% der Erschließungskosten selbst zu tragen. Das versuchten Gemeinden zu umgehen, indem sie kommunale Gesellschaften zur Erschließung und Vermarktung von Bauland gründeten. Diese kommunalen Eigengesellschaften waren dann für die Erschließung bereits erworbener Grundstücke verantwortlich. Mit Hilfe dieses einfachen Tricks versuchten die Gemeinden über solche kommunalen Tochtergesellschaften die Erschließungskosten zu 100% auf die Eigentümer / Grundstückskäufer abzuwälzen. Voraussetzung: Die kommunale Erschließungsgesellschaft wird von der Gemeinde ganz oder teilweise mehrheitlich beherrscht. Dieser Trickserei hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.12.201 - AZ 9 C 8.09 einen Riegel vorgeschoben. Florian Haas, Vorsitzender der „Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V.“ erläutert: „Wenn eine Kommune als einzige oder mehrheitliche Gesellschafterin einer Erschließungsgesellschaft fungiert, ist diese Gesellschaft kein „Dritter“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB“. Der Grundstückskäufer kann somit zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern. Sobald feststeht, welche Gesellschafterstruktur die Erschließungsgesellschaft einer Kommune bei Grundstückskauf aufwies, kann der Grundstückskäufer tätig werden. Die Kommunalverwaltung muss darüber selbst Auskunft erteilen, auch auf die Gefahr hin, dass damit Belastungen auf sie zukommen.
Fordern Sie Ihr Recht ein und Ihr Geld zurück! Es kann sich lohnen!
Weitere Informationen finden Sie unter www.finanzierungsschutz.de
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